AGB

Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen der Zipp Industries GmbH & Co. KG und der Zipp Maschinentechnik GmbH
Erwin-Topp-Str. 3, D-44866 Bochum

I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) gelten in ihrer jeweiligen Fassung ausschließlich für sämtliche laufenden und zukünftigen Anfragen, Angebote, Lieferungen und Leistungen zwischen uns und dem Kunden. Entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese sind nur dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkennen.

II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach deren Zugang annehmen.

2. Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten, Preislisten,Katalogen und Prospekten sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale. Bestimmte Eigenschaften der Waren gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

3. Technische Verbesserungen in Konstruktion, Material und Form dürfen wir vornehmen, wenn und soweit dies den Vertragszweck nicht gefährdet und dies auch ansonsten dem Besteller unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.

III. Preise, Zahlung, Verzug
1. Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders angegeben, in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und ab unserem Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung. Für Lieferungen, die später als 6 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, sind Preiserhöhungen zulässig, wenn und soweit sie auf Veränderungen von uns nicht zu vertretenden preisbildenden Faktoren im Herstellungsprozess beruhen, die nach Vertragsabschluss entstanden sind und dies dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist. Eine solche Preiserhöhung ist dem Kunden innerhalb angemessener Frist anzuzeigen.

2. Für die Prüfung, ob Lieferungen im Gebiet der europäischen Gemeinschaft umsatzsteuerfrei erfolgen können, benötigen wir wie folgt vom Kunden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; Name und Anschrift, Bestimmungsort sowie Überlassung aller zum Nachweis einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Unterlagen (Belege, Empfangsbestätigung usw.). Für den Fall, dass wir aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden mit einer Umsatzsteuernachzahlung belastet werden, sind wir berechtigt, diesen Betrag dem Kunden weiter zu belasten. Beruht die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit derAngaben auf einem Verschulden des Kunden, ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet.

3. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto. Rechnungsbeträge für Lohnarbeiten verstehen sich ohne jeden Abzug bei sofortiger Fälligkeit.

4. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Tilgungsbestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5. Nach Überschreitung des Zahlungsziels und Mahnung berechnen wir unbeschadet weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe des banküblichen Satzes, mindestens aber 9% über dem Basiszinssatz gemäß §247BGB.

6. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so werden unsere gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort und ohne Rücksicht auf Stundungsvereinbarungen fällig.

7. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur dann berechtigt, wenn diese Gegenrechte rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

8. Stellen wir nach Vertragsabschluss fest, dass in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Forderungen zu beanspruchen und die Erfüllung bis zur erfolgten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.

IV. Lieferzeit und Liefermöglichkeit
1. Vereinbarte Termine und Fristen beginnen nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

2. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

3. Wenn erforderliche behördliche Ein oder Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden, oder die Ausführung des Vertrags infolge behördlicher Ein-oder Ausfuhrverbote unmöglich ist oder wird, und wir Fälle der vorbeschriebenen Art nicht zu vertreten haben, können wir, auch wenn wir es übernommen haben, die Einholung einer Import- oder Exportgenehmigung zu beantragen, vom Vertrag zurücktreten.Ansprüche gegen uns kann der Kunde hieraus nicht herleiten.

4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn – die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, – die Lieferung der restlichen bestellten Ware sicher gestellt ist und – dem Kunden hier durch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

5. Wir übernehmen keine Haftung für rechtzeitige Beförderung. Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn sich die Absendung ohne unser Verschulden oder ohne Verschulden des Lieferwerks verzögert oder unmöglich wird.

6. Geraten wir in Lieferverzug, kann derKunde eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung und wegen Nichterfüllung- gleich aus welchem Grunde-bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer X.

7. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware unser ausschließliches Eigentum.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach einer angemessenen Frist berechtigt, die Herausgabe der Lieferung zu verlangen. Bei Verlangen der Herausgabe liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen und Beeinträchtigungen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pfändung trägt der Kunde bzw. Käufer die Kosten der Intervention.

4. Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die VorbehaltswarebetreffendenSchadensfallwerdenbereitshiermitinHöhedesWertesder Vorbehaltsware an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.

Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die Lieferung im gewöhnlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten zu vermischen und zu verbinden, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet.

6. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse, zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hier nach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

7. Der Kunde ist verpflichtet, Weiterveräußerungen oder Verarbeitung nur unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts vorzunehmen. Er tritt schon jetzt alle Forderungen gegen Dritte insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 5 genannten Verbote (Verpfändung und Sicherungsübereignung) gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

8. Der Kunde darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse, zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltswaren mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und den Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.

9. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderung neben uns ermächtigt, ohne dass dadurch unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, berührt wird. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir von unserem Einzugsrecht keinen Gebrauch machen.

10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herausverlangen. Zur Feststellung des Bestands der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftszeiten die Geschäftsräume des Kunden betreten. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen oder über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten.

11. Auf Verlangen des Kunden werden wir die uns zustehenden Sicherungsrechte insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

VI. Abnahme, Versand und Gefahrenübergang
1. Ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgt diese im Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Kosten trägt der Kunde. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet der Kunde auf sie, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu verwahren. Die Ware gilt in diesem Fall als mangelfrei geleistet, es sei denn der Mangel wäre auch bei der Abnahme nicht erkennbar gewesen.

2. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

2. Ohne besondere Vereinbarung ist die Wahl des Transportmittels, des Versandweges oder der Verpackung uns überlassen. Ist eine Verpackung vereinbart, so erfolgt diese in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis.

3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers bzw. Lieferwerks, geht die Gefahr – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

4. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken.

5. Versandfertig gemeldete Ware muss vom Kunden unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.

6. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

VII. Schutzrechte
1. An Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Software, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Einwilligung weder vervielfältigt noch anderen zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich portofrei an uns zurückzusenden.

2. Werden bei der Anfertigung der Waren nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde uns von sämtlichen Ansprüchen frei.

3. Wird der Auftrag uns nicht erteilt, sind wir berechtigt, eine angemessene Vergütung für die von uns erstellten Modelle, Zeichnungen, Pläne oder sonstigen Unterlagen zu verlangen. VIII. Benutzungshinweise Unsere Produkte dürfen nur zweckgemäß von qualifiziertem und geschultem Personal eingesetzt werden. Der Einsatz unserer Produkte hat fach- und sachgerecht unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften zu entsprechen. Darüber hinaus hat der Kunde etwaige Benutzerhinweise für die einzelnen Produkte zu beachten. Um- und Anbauten erfolgen auf Gefahr des Kunden, wenn wir nicht ausdrücklich eine Gewähr hierfür übernommen haben.

VIII. Benutzungshinweise
Unsere Produkte dürfen nur zweckgemäß von qualifiziertem und geschultem Personal eingesetzt werden. Der Einsatz unserer Produkte hat fach- und sachgerecht unter Einhaltung der anerkannten Regeln-7/8 der Technik und der vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-,Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Darüber hinaus hat der Kunde etwaige Benutzerhinweise für die einzelnen Produkte zu beachten. Um- und Anbauten erfolgen auf Gefahr des Kunden, wenn wir nicht ausdrücklich eine Gewähr hier für übernommen haben.

IX. Gewährleistung
1. Wir gewährleisten in Bezug auf Material und Konstruktion eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lieferung und Leistung. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich der Kunde nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Kunde die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über. Soweit uns der Kunde den Einsatzzweck der Lieferung schriftlich mitgeteilt hat und wir die Einsatzfähigkeit ausdrücklich schriftlich bestätigt haben, übernehmen wir auch die Gewähr für die Einsatzfähigkeit. Die Gewährleistungsfrist beginnt am Tag des Gefahrenübergangs, spätestens jedoch drei Monate nach Verlassen unseres Werkes und beträgt 1 Jahr.

2. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der entsprechenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.

3. Eine im Einzelfall mit uns vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. Hinsichtlich der Haftung im Übrigen wird auf Ziffer VIII dieser AVB verwiesen.

4. Liefergegenstände, die ersetzt werden, sind porto- und frachtfrei einzusenden. Sie gehen in unser Eigentum über.

5. Natürlicher Verschleiß und vom Kunden zu vertretende Beschädigungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Konstruktions- und Materialmängel, wenn die Lieferung nach Konstruktionsunterlagen des Kunden beigestellt wird.

6. Der Kunde oder der von ihm bestimmte Empfänger hat die von uns gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen 7 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, indem der Mangel durch den Kunden entdeckt wurde; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

7. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen sowie zur Lieferung von Ersatz hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er diese, so sind wir von jeder Haftung befreit.

8. Ist die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung unmöglich oder ist sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, sind wir berechtigt, die Nachbesserung zu verweigern. Der Kunde kann dann Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

9. Beruhte ein Mangel auf einem Verschulden unsererseits, kann der Kunde im Übrigen Schadensersatz nur unter den in Ziffer X. bestimmten Voraussetzungen verlangen.

X. Schadenersatzansprüche, Haftungsausschluss
1. Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer eingeschränkt.

2. Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf. Soweit der Auftragnehmer gemäß dem Vorstehenden dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden typischerweise zu erwarten sind.

3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

4. Die Einschränkungen dieser Ziffer gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. 5. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

XI. Vermietung von Bohrgeräten und Mischanlagen
1. Rückgabe des Mietgerätes
Der Mieter hat den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr zum Lagerplatz des Vermieters zurückzuliefern. Wird der Mietgegenstand vom Vermieter abgeholt, hat der Mieter diesen wie bei der Anlieferung verpackt bzw. palettiert transportbereit an einer unbehinderten befahrbaren Stelle bereitzuhalten. Erforderliche Reinigungs- und Reparaturen werden dem Mieter in Rechnung gestellt.

2. Mietdauer
Das auf eine Mietzeit abgeschlossene Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Der Zeitaufwand für Wartungs- und Pflegearbeiten während der Mietzeit, die durch den Mieter durchgeführt werden, wird zur Mietzeit gerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung ist der Zeitaufwand für Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten, die der Mieter nicht zu vertreten hat.

3. Wartung und Pflege
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine eigene Kosten durchzuführen. Sind Instandsetzungs- und Inspektionsarbeiten notwendig, hat der Mieter diese dem Vermieter rechtzeitig anzukündigen und diese durch den Vermieter sodann unverzüglich durchführen zu lassen. Der Vermieter hat die Kosten hierfür zu tragen, sofern der Mieter seine Pflichten nachweislich erfüllt hat.

4. Stilliegeklausel
Ruhen die Arbeiten, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftragsgeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stilllegezeit. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um sie Stilllegezeit verlängert. Der Mieter hat für die Stilllegezeit 75 v.H. der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilllegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

XII. Gerichtsstand und allgemeine Klauseln
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unser Sitz.

2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand Bochum, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist. Wir sind berechtigt, auch am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge im Internationalen Warenkauf (sog. UN-Kaufrechtsabkommen oder konvention) ist ausgeschlossen.

4. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen rechtsverbindlich. Für den Fall der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der Bestimmungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen wird vereinbart, dass anstelle dieser unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen jene Regelung gelten soll, die dem beabsichtigten Vertragszweck am nächsten kommt und rechtliche Wirksamkeit erlangt.

5. Der Kunde nimmt Kenntnis davon, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG zum Zweck der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.